26 Juni Nach Fahrradfahrt mit Alkohol (1,73 Promille): Fahrerlaubnisentzug und Versagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge
Eine Fahrradfahrt mit kann nicht nur zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße untersagte bereits in einem Verfahren aus dem Jahr 2014 auch des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, nachdem nach einer Fahrradfahrt von BAK 1,73 Promille, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht wurde.
Durch die Fahrt sei der Verdacht eines die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, daher müsse schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden sei.
Da das medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht worden sei, sei auf Nichteignung zu schließen. Dies auch bezogen auf das Führen von Mofas und Fahrrädern, das infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen auch ein erhöhtes Verkehrsrisiko darstelle.